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Kabinettssitzung in Bayern: Förderung von Streuobstwiesen und Definition des Biotoptyps Streuobstwiese
Zum Erhalt der Streuobstbestände setzt die bayerische Staatsregierung neben dem gesetzlichen Biotopschutz auf eine Ausweitung der Fördermöglichkeiten für die Landwirtschaft. Eine Verordnung zu gesetzlich geschützten Biotoptypen definiert den Biotoptyp Streuobstwiese nun genau und soll für Klarheit sorgen. Der Vorsitzende des LBV (Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.) stuft diese Verordnung als kritisch ein.
Wie der Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Februar 2020 zeigt, will die bayerische Staatsregierung neben dem gesetzlichen Biotopschutz eine Ausweitung der Fördermöglichkeiten für die Landwirtschaft bewirken. Bei einem Förderhöchstsatz von 90 Prozent sollen die Anlage, Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen künftig verstärkt im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie gefördert werden. Zudem steigt im Vertragsnaturschutz die Förderung von Streuobst von acht auf zwölf Euro pro Baum.
Seit August 2019 gelten extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmeter als gesetzlich geschützte Biotope. Ausgenommen davon sind Bäume, welche weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Nun definiert eine neue Verordnung zu gesetzlich geschützten Biotopen den Biotoptyp Streuobstwiese genauer, um Klarheit bei den Eigentümern und zuständigen Behörden zu schaffen. Demnach dürfen nun „extensiv genutzte“ Obstbaumbestände u.a. pro Hektar nicht mehr als 100 Bäume aufweisen. Da sich erst nach vielen Jahren der besondere Artenreichtum dieser Lebensräume entwickelt, müssen die Wiesen ein fortgeschrittenes Bestandsalter erreicht haben. Als Indikator wird der Stammumfang der Bäume herangezogen, über Hälfte des Baumbestandes muss in einem Meter Höhe Umfang von mind. 50 Zentimeter haben. Als „hochstämmig“ gelten Baumbestände, bei denen mindestens 75 % der Bäume ihren Kronenansatz in einer Höhe von 1,8 Metern oder höher haben. Des Weiteren präzisiert die Verordnung den Biotoptyp „arten- und strukturreiches Dauergrünland“. Dazu zählen die Grünlandtypen „Brenndolden-Auenwiese“, „magere Flachlandmähwiese“ und „Berg-Mähwiese“.
Dr. Norbert Schäffer, der erste Vorsitzende des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), stuft die neue Verordnung kritisch ein. Untersuchungen des LBV in Ober-, Mittel- und Unterfranken zeigen auf, dass ein Großteil der bisher als Streuobstwiesen klassifizierten Bestände nun nicht mehr als solche eingestuft würden. Somit verlieren sie ihren Status als geschütztes Biotop. Zwar würde viel Geld für die weitere Nutzung der Wiesen investiert, jedoch gibt es keine rechtliche Verpflichtung für den Schutz, so der Vorsitzende.
Es verbleibt aber ungeachtet dieser neuen Schutz-Regelungen nach wie vor das größte Potenzial in der Sicherung und Weiterentwicklung der Streuobstwiesen in einer nachhaltigen Pflege und in der hochwertigen Vermarktung von Streuobstprodukten.
- ->Bayerische Staatskanzlei: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Februar 2020
- ->Deutschlandfunk: Umweltexperte: Neuregelung des Streuobstwiesenschutzes ist „eine miese Geschichte“
Quellen:
Bayerische Staatskanzlei (Hrsg.) (2020): Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Februar 2020. URL: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-4-februar-2020/
Der Neue Wiesenbote (Hrsg.) (04.02.2020): Neue Streuobst-Verordnung weicht Naturschutz auf, anstatt ihn zu stärken. URL: https://www.wiesentbote.de/2020/02/04/neue-streuobst-verordnung-weicht-naturschutz-auf-anstatt-ihn-zu-staerken/